Satzung des Vereins StreetsSouls e.V.

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen StreetsSouls (e.V.). Er hat seinen Hauptsitz in 58119 Hagen-Hohenlimburg.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich hauptsächlich auf Deutschland und Europa, in Ausnahmefällen auch weltweit.
3. Der Verein strebt den Eintrag in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes an und wird dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Vereinsgründung ist als Rumpfjahr zu betrachten und endet mit Ablauf des 31.12.2019

§2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

– Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in Deutschland, Europa und in Ausnahmefällen auch weltweit.
– Schutz der Tiere vor Leid, Hunger, Tierquälerei, Misshandlung und Missbrauch.
– In Not geratene Tiere in Hände zu vermitteln, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung erkennen lassen.
– Einen bestehenden Gnadenhof bzw. Tierschutzorganisationen, die einen Gnadenhof oder ein Tierheim errichten wollen, zu unterstützen.
– Hilfestellung bei der Vermittlung von in- und ausländischen Tieren ins In- oder Ausland.
– Aufklärung über Tierschutzprobleme.
– Einrichtung und Betreuung von Pflegestellen zur Aufnahme von Tieren.
– Durchführung von Spendenaktionen und Sammlungen, deren Erträge für Zwecke des Tierschutzes verwendet werden.
– Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen, Registrierungen und Impfungen.
– Kinder- und Jugendarbeit auf dem Gebiet Tierschutz.
– Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.
– Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen oder Organisationen.
– Der Verein StreetsSouls e.V. ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
– Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf die gesamte, in Freiheit lebende, Tierwelt.

§3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Durchführung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
3. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrt- und Telefonkosten, sowie Futter- und Tierarztkosten für die Tiere vom Verein. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.

§4 – Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird zunächst temporär wirksam nach Eingang des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Mitgliedantrages beim Vorstand. Bei Anträgen von Minderjährigen ist zwingend die Unterschrift des gesetzlichen Vormundes notwendig. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand im Zuge, der dem Antrag folgenden Vorstandssitzung, mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird erst nach Beschlussfassung fällig.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, mit Ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (siehe Paragraph 2 der Satzung), zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und die Zahlungsmodalitäten regelt die Gebührenordnung.
  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines jeden Monats schriftlich an den Vorstand erklärt werden muss. Eine Beitragsrückerstattung ist nicht vorgesehen. Die Erklärung muss spätestens am letzten Tag des Monats bis 23:59 Uhr eingegangen sein. Die Nachweispflicht liegt bei dem Mitglied.

§5 – Mitgliederausschluss

  • Ausgeschlossen aus dem Verein wird ein Mitglied, wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger mündlicher oder schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Ist eine Zustellung oder Mitteilung der Mahnung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des Jahres ausgeschlossen werden.
  • Wenn ein Mitglied dem Vereinszweck, dem Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein schadet oder Unfrieden im Verein stiftet.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen.
  • Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.

§6 – Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Zahlungsmodalität wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung geregelt.

§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt an der Willensgebung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, jedoch kann maximal nur 1 Stimmrecht pro Mitglied übertragen werden.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Personalien sowie Änderungen der Bankverbindung dem Vorstand zeitnah, innerhalb von 14 Tagen, mitzuteilen. Unkosten, die dem Verein durch Versäumnisse entstehen, sind durch das Mitglied zu tragen.

§8 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Kassenprüfer
  4. Bis zu 5 Beisitzer

§9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

  • Der/dem 1. Vorsitzenden
  • Der/dem 2. Vorsitzenden
  • Der/dem Kassenwart/in
  • Der/dem Schriftführer/in

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über den Verlauf und die Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird binnen 7 Tagen den übrigen Mitgliedern zur Einsicht übersandt.

Neben den Vorstandsmitgliedern sind zu jeder Vorstandssitzung bis zu drei Vereinsmitglieder berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Die Teilnehmer haben das Recht sich aktiv an den Diskussionen zu beteiligen, besitzen jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss der Vorstand zeitnah eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einberufen. Der vakante Aufgabenbereich wird zwischenzeitlich durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder abgedeckt.

§10 – Beschlussfassung und
Aufgabenbereich des Vorstandes

– Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen oder in Kenntnis einer Vorstandssitzung gesetzt worden sind und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
– Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
– Einberufung und Leitung ordentlicher und ausserordentlicher Mitgliederversammlungen.
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme bei Auflösung des Vereins.
– Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der normalen Verwaltung- Aufnahme und Austritt von Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und nach außen jeweils auch alleine. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils nur gemeinsam mit der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden.

Entscheidungen müssen mit mindestens einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.

Einer der Vorsitzenden des Vorstands leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen.

Über Ausgaben die 300,00 Euro übersteigen entscheidet der Vorstand jeweils gemeinsam mit einfacher Mehrheit.Über die Aufnahme eines oder mehrerer Tiere entscheidet die/der 1. und/oder 2. Vorsitzende, sofern innerhalb des Vorstandes kein anders lautender Beschluss gefasst wurde.

§11 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch Bekanntgabe auf der Vereinseigenen Webseite im Internet und/oder per Mail einzuberufen. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung auch einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungslokalität und der Tagungszeit.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes – Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers – Entlastung des Vorstandes – Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins – Wahl des Vorstandes – Beschlussfassung über Änderung der Jahresgebühr – Wahl der Kassenprüfer – Beschlussfassung zu Anträgen – Sonstiges
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag geheim durch Stimmzettel.
  4. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾, bei Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur jeweiligen Tagesordnung gefasst werden.
  5. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen. Für alle Wahlen gilt, dass wählbar nur volljährige Vereinsmitglieder sind. Wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und bezieht sich ausschliesslich auf die Mitglieder des Vereins. Abweichungen hiervon sind nach Maßgabe des Vorstandes zulässig.

Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser sich einen Beirat bestellen. Der Beirat hat ausschliesslich beratende Funktion. Der Beirat soll höchstens aus 5 Personen bestehen.

§12 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens der Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder hat.Anträge auf Satzungsänderung, die nicht im Einladungsschreiben bekannt gemacht worden sind, dürfen nicht in der jeweiligen Mitgliederversammlung behandelt werden.

§13 – Kassenprüfung

  • Die ordnungsgemässe Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird jährlich durch zwei oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer haben das Recht auf unangemeldete Prüfung.
  • Über den Ausgang der Prüfung berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung in Form eines Kassenprüfungsberichts, welcher schriftlich dem Protokoll beizulegen ist.

§14 – Haftung des Vereins

Die Haftung richtet sich nach den für das Vereinswesen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 
§15 – Auflösung des Vereins

  • Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an:  Florentina Raiciu – Strada Mare No. 145A –  Comuna Lumina, jud. Constanta, Postal Code: 907175 –  Romania/Rumänien
  • Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Tierschutzzwecke zu verwenden.
  • Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder. Hierzu ist die Zustimmung mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig.

§16 – Datenschutz

  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein). 
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung), Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung,
  • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§17 – Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung eventuell notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn dieses aufgrund einer Beanstandung des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich ist.